Schulbus Begleitung: Zuständigkeit, Antrag und Abgrenzung zur Schulbegleitung
Der Schulweg ist für viele Kinder mit Behinderung eine eigene Herausforderung: Das Kind kann nicht allein Bus fahren, gerät im Schulbus in Stress oder braucht unterwegs Hilfe. Eltern suchen dann nach einer Schulbus Begleitung und stoßen auf unterschiedliche Zuständigkeiten. Dieser Ratgeber erklärt, wer in NRW für die Schulbus Begleitung zuständig ist, wie sich der Schulweg von der Schulbegleitung unterscheidet und welche Fragen Sie klären sollten.
Schulbus Begleitung: Was ist damit gemeint?
Unter Schulbus Begleitung werden im Alltag verschiedene Dinge verstanden:
- Busbegleitung im Schülerspezialverkehr: Eine Begleitperson fährt im Schulbus oder Kleinbus mit, der Kinder zum Beispiel zu einer Förderschule bringt, und achtet während der Fahrt auf die Kinder.
- Begleitperson für ein einzelnes Kind: Ein Kind kann wegen seiner Behinderung nicht allein fahren und braucht eine persönliche Begleitung auf dem Schulweg.
- Schulbegleitung, die den Schulweg einschließt: Die bewilligte Schulbegleitung übernimmt auch den Weg zur Schule oder einen Teil davon.
Diese drei Formen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Ansprechpartner. Deshalb lohnt es sich, genau zu klären, welche Schulbus Begleitung Ihr Kind braucht.
Schülerbeförderung und Schulbegleitung unterscheiden
Schülerbeförderung ist in NRW Sache des Schulträgers, also meist der Stadt oder des Kreises, in der bzw. dem die Schule liegt. Die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) regelt, wann Fahrkosten übernommen werden. Der Schulträger entscheidet über Art und Umfang der Beförderung, zum Beispiel ob ein Schülerspezialverkehr eingesetzt wird.
Schulbegleitung ist dagegen eine Leistung der Eingliederungshilfe. Sie wird beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt und unterstützt das Kind vor allem in der Schule. Mehr dazu in unserem Ratgeber Schulbegleitung beantragen in NRW.
Zuständige Stellen für die Schulbus Begleitung
Schulträger: Fahrkosten und Begleitperson
Nach § 11 SchfkVO gehören zu den notwendigen Schülerfahrkosten auch die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Begleitung bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung notwendig ist. Dazu zählen auch Wege, die die Begleitperson allein zurücklegen muss. Für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung gilt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht zumutbar, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt (§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SchfkVO).
Ansprechpartner ist das Schulverwaltungsamt bzw. die für Schülerbeförderung zuständige Stelle Ihrer Stadt. Fragen Sie dort nach dem Antrag auf Schülerfahrkosten und nach den nötigen Nachweisen, etwa einer ärztlichen Bescheinigung.
Eingliederungshilfe: Begleitung als Teil der Schulbegleitung
Ob eine persönliche Begleitung auf dem Schulweg als Leistung der Eingliederungshilfe übernommen wird, hängt vom Einzelfall und von der Bewilligung ab. Wenn Ihr Kind auch auf dem Schulweg Unterstützung braucht, sprechen Sie das im Antrag auf Schulbegleitung und im Hilfeplan- oder Gesamtplangespräch ausdrücklich an. Was bewilligt ist, steht im Bescheid.
Bewilligten Leistungsumfang prüfen
Prüfen Sie im Bescheid zur Schulbegleitung, ob der Schulweg ausdrücklich enthalten ist. Häufige Fragen dabei:
- Beginnt die Begleitung an der Haustür, an der Bushaltestelle oder erst am Schultor?
- Wer ist bei Verspätungen des Schulbusses verantwortlich?
- Ist geregelt, wer das Kind bei Ausfall der Begleitperson auf dem Schulweg betreut?
Wenn der Schulweg nicht enthalten ist, Ihr Kind dort aber Unterstützung braucht, wenden Sie sich an den Kostenträger. Den Bescheid zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen, erklärt unser Ratgeber zum Antrag Schritt für Schritt.
Unterstützungsbedarf auf dem Schulweg beschreiben
Damit Schulträger oder Kostenträger den Bedarf an einer Schulbus Begleitung nachvollziehen können, helfen konkrete Beschreibungen:
- Kann Ihr Kind Gefahren im Straßenverkehr oder an Haltestellen einschätzen?
- Wie reagiert es auf Enge, Lärm oder Wartezeiten im Bus?
- Braucht es körperliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder mit Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl?
- Gab es bereits Situationen, in denen es auf dem Schulweg gefährdet war?
Ärztliche Bescheinigungen und eine Einschätzung der Schule können diese Angaben stützen.
Abstimmung zwischen Schule, Kostenträger und Beförderungsdienst
Bei der Schulbus Begleitung sind oft mehrere Stellen beteiligt: Eltern, Schule, Schulträger, Beförderungsunternehmen und gegebenenfalls der Träger der Schulbegleitung. Bewährt hat sich:
- feste Übergabepunkte und -zeiten zu vereinbaren, etwa an der Bushaltestelle oder am Schultor,
- dem Beförderungsdienst wichtige Informationen zum Kind mitzuteilen, soweit Sie damit einverstanden sind,
- Telefonnummern für Notfälle und Verspätungen auszutauschen.
Fragen zur Schulbegleitung Ihres Kindes?
Lemel Integrationshilfe bietet Schulbegleitung, Integrationshilfe und Kitabegleitung an, aber keinen Fahrdienst. Wir beraten Sie kostenlos, welche Unterstützung in der Schule infrage kommt.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Schulbus Begleitung?
Die Fahrkosten für eine notwendige Begleitperson bei Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung übernimmt in NRW der Schulträger nach § 11 SchfkVO. Ob eine persönliche Begleitung zusätzlich als Eingliederungshilfe übernommen wird, entscheidet der zuständige Kostenträger im Einzelfall.
Ist die Schulbus Begleitung dasselbe wie eine Schulbegleitung?
Nein. Die Busbegleitung im Schülerspezialverkehr wird über den Schulträger organisiert. Eine Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe für ein einzelnes Kind. Sie kann den Schulweg einschließen, wenn das bewilligt ist.
Wo stelle ich den Antrag?
Für Schülerfahrkosten beim Schulträger, meist dem Schulverwaltungsamt Ihrer Stadt. Für eine Schulbegleitung beim Jugendamt oder beim Sozialamt. Regionale Ansprechpartner finden Sie im Ratgeber Schulbegleitung im Ruhrgebiet.
Was gilt bei einer seelischen Behinderung?
§ 11 SchfkVO nennt ausdrücklich geistige und körperliche Behinderungen. Bei einer seelischen Behinderung, etwa im Autismus-Spektrum, sollten Sie den Unterstützungsbedarf auf dem Schulweg sowohl beim Schulträger als auch im Hilfeplanverfahren beim Jugendamt ansprechen.