Schulbegleitung beantragen in NRW: der Antrag Schritt für Schritt

Ratgeber · Antrag & Kosten · Lesezeit ca. 8 Minuten · Stand: Oktober 2026

Ihr Kind braucht im Unterricht Unterstützung, und jemand hat Ihnen gesagt, Sie sollen eine Schulbegleitung beantragen? Dann stehen Sie vor vielen Fragen: Wo stelle ich den Antrag? Was muss drinstehen? Und wie lange dauert das? Dieser Ratgeber führt Sie in sieben Schritten durch den Antrag in Nordrhein-Westfalen, egal ob Ihr Umfeld von Schulbegleitung, I-Helfer, I-Kraft oder Integrationshelfer spricht.

Kurz erklärt: Was bedeutet „Schulbegleitung beantragen“?

Eine Schulbegleitung, auch Integrationshelfer, I-Helfer, I-Kraft oder Integrationskraft genannt, unterstützt ein Kind mit Behinderung oder drohender Behinderung im Schulalltag. Sie ist keine schulische Leistung, sondern eine Leistung der Eingliederungshilfe. Deshalb beantragen Sie sie nicht bei der Schule, sondern bei einem Amt.

Ob Ihr Kind einen Anspruch hat, hängt nicht von einer Diagnose allein ab. Entscheidend ist, ob es ohne Unterstützung nicht angemessen am Unterricht teilhaben kann. Genau das prüft das Amt im Antragsverfahren.

Gut zu wissen: Welcher Begriff verwendet wird, ist für den Antrag egal. Schulbegleitung, Integrationshilfe, Schulassistenz und I-Helfer meinen im Antrag dieselbe Leistung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber I-Helfer, I-Kraft, Integrationshelfer: Was ist der Unterschied?

Schritt 1: Die zuständige Stelle herausfinden

In NRW gibt es zwei mögliche Stellen. Welche zuständig ist, hängt von der Art der Behinderung ab:

Art der Beeinträchtigung Zuständige Stelle Rechtsgrundlage
Seelische Behinderung, z. B. Autismus, ADHS, Angststörung, Bindungsstörung Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises § 35a SGB VIII
Körperliche oder geistige Behinderung, Sinnesbehinderung Träger der Eingliederungshilfe, meist Sozialamt der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises §§ 75, 112 SGB IX

Sie sind unsicher? Dann stellen Sie den Antrag einfach beim Jugendamt oder beim Sozialamt. Nach § 14 SGB IX muss die Stelle innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob sie zuständig ist, und den Antrag sonst weiterleiten. Ihr Antrag geht also nicht verloren, und das ursprüngliche Antragsdatum zählt.

Schritt 2: Mit Schule und Ärzten sprechen

Bevor Sie den Antrag schreiben, lohnt sich ein kurzes Gespräch mit der Klassenleitung. Fragen Sie konkret: In welchen Situationen braucht Ihr Kind Hilfe? Im Unterricht, in Pausen, beim Wechsel zwischen Räumen, auf Ausflügen? Diese Beobachtungen sind später Gold wert.

Bei einer seelischen Behinderung verlangt das Jugendamt außerdem eine Stellungnahme einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. eines -psychotherapeuten (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Termin, denn die Wartezeiten sind oft lang.

Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen

Checkliste: Diese Unterlagen helfen Ihrem Antrag

  • Ärztlicher oder therapeutischer Bericht mit Diagnose (bei § 35a: fachärztliche Stellungnahme)
  • Schulbericht oder Stellungnahme der Klassenleitung zum Unterstützungsbedarf
  • Falls vorhanden: Bescheid über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (AO-SF)
  • Berichte aus Frühförderung, Ergotherapie, Logopädie oder Autismus-Therapie
  • Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad, falls vorhanden (keine Voraussetzung)
  • Ihre eigenen Beobachtungen: Wann und wobei braucht Ihr Kind Hilfe?

Sie müssen nicht alles auf einmal einreichen. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass der Antrag früh gestellt wird.

Schritt 4: Den Antrag formlos stellen

Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben. Ein kurzer schriftlicher Antrag reicht. Er sollte enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift Ihres Kindes
  2. Name der Schule und Klasse
  3. Den Satz: „Hiermit beantrage ich eine Schulbegleitung (Integrationshilfe) für mein Kind ab dem …“
  4. Eine kurze Begründung, wobei Ihr Kind Hilfe braucht
  5. Eine Liste der beigefügten Unterlagen
  6. Datum und Unterschrift aller Sorgeberechtigten

Schicken Sie den Antrag per Post oder E-Mail und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Am sichersten ist ein Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung.

Tipp: Wenn Sie schon einen Träger für die Schulbegleitung im Blick haben, nennen Sie ihn direkt im Antrag. So nutzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII, § 8 SGB IX). Wie Sie einen passenden Träger finden, erklären wir im Ratgeber zur Trägerwahl.

Schritt 5: Das Hilfeplangespräch

Nach Eingang des Antrags lädt das Amt Sie zu einem Gespräch ein. Beim Jugendamt heißt es Hilfeplangespräch (§ 36 SGB VIII), beim Sozialamt Gesamtplan- oder Teilhabeplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX). Dabei sitzen meist Sie, eine Fachkraft des Amtes und oft auch die Schule am Tisch.

Besprochen wird, wobei Ihr Kind genau Unterstützung braucht, wie viele Stunden pro Woche nötig sind und welche Ziele die Begleitung haben soll. Bereiten Sie konkrete Beispiele aus dem Schulalltag vor. Je genauer Sie den Bedarf beschreiben, desto passender fällt die Bewilligung aus.

Schritt 6: Der Bescheid

Am Ende erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Prüfen Sie darin vor allem drei Punkte:

  • Stundenumfang: Reichen die bewilligten Stunden für den tatsächlichen Schultag, inklusive Pausen und Ganztag?
  • Zeitraum: Meist wird für ein Schuljahr bewilligt. Notieren Sie sich, wann Sie den Folgeantrag stellen müssen.
  • Qualifikation: Ist eine Fachkraft oder eine Nicht-Fachkraft vorgesehen?

Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Schritt 7: Einen Träger beauftragen und starten

Mit dem Bescheid kann die Begleitung beginnen. Jetzt kommt es darauf an, dass der Träger schnell eine passende Begleitperson stellt. Genau hier entstehen bei vielen Familien lange Wartezeiten, obwohl die Bewilligung schon vorliegt.

Bei Lemel Integrationshilfe beginnt die Begleitung im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson. Unsere Begleiterinnen und Begleiter sind bereits geprüft, mit erweitertem Führungszeugnis und Masernschutznachweis. Wir begleiten Kinder in Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr, Gladbeck und weiteren Städten im Ruhrgebiet.

Wie lange dauert es bis zur Bewilligung?

Nach § 14 SGB IX gilt eine zweiwöchige Zuständigkeitsprüfung. Ohne Gutachten ist grundsätzlich binnen drei Wochen zu entscheiden, mit Gutachten binnen zwei Wochen nach dessen Vorliegen. Bei Weiterleitung beginnt die Entscheidungsfrist mit Eingang beim zweiten Träger. Beteiligen sich mehrere Rehabilitationsträger, gelten die besonderen Fristen des § 15 SGB IX. Diese Fristen sind keine Zusage für einen bestimmten Starttermin. Fragen Sie bei Verzögerungen schriftlich nach dem Bearbeitungsstand.

Unsere Empfehlung: Stellen Sie den Antrag für das neue Schuljahr bereits im Frühjahr. Bei einer Einschulung lohnt sich der Antrag direkt nach der Schulanmeldung.

Häufige Fehler beim Antrag

  • Zu spät beantragt: Der Antrag gilt erst ab Eingang. Rückwirkend wird in der Regel nicht gezahlt.
  • Zu allgemein beschrieben: „Mein Kind braucht Hilfe“ reicht nicht. Beschreiben Sie konkrete Situationen.
  • Nur mündlich beantragt: Stellen Sie den Antrag immer schriftlich und mit Eingangsnachweis.
  • Folgeantrag vergessen: Bewilligungen laufen meist nach einem Schuljahr aus.
  • Keine Kopien: Behalten Sie von allem eine Kopie.

Regionale Hilfe: Schulbegleitung beantragen im Ruhrgebiet

Ob Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder der Kreis Recklinghausen: Die Schritte sind überall in NRW gleich. Unterschiedlich sind nur Ansprechpartner, Vordrucke und Bearbeitungszeiten der einzelnen Ämter. Einen Überblick über die Städte finden Sie in unserem Ratgeber Schulbegleitung im Ruhrgebiet.

Schulbegleitung ohne Wartezeit: Start in 5 Tagen

Wir klären zeitnah, welche Begleitperson zu Ihrem Kind passt; die Begleitung beginnt im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson. Beim Antrag beim Jugend- oder Sozialamt helfen wir Ihnen auch. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich eine Schulbegleitung in NRW?

Bei seelischer Behinderung, etwa Autismus oder ADHS mit deutlicher Beeinträchtigung, beim Jugendamt Ihrer Stadt (§ 35a SGB VIII). Bei körperlicher oder geistiger Behinderung beim Träger der Eingliederungshilfe, meist dem Sozialamt der Stadt oder des Kreises (§ 112 SGB IX). Sind Sie unsicher, reichen Sie den Antrag bei einer der beiden Stellen ein. Ist sie nicht zuständig, muss sie ihn weiterleiten.

Braucht der Antrag ein bestimmtes Formular?

Nein. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht aus. Viele Ämter haben eigene Vordrucke, die Sie nutzen können, aber nicht müssen. Wichtig ist, dass Name des Kindes, Schule, gewünschte Leistung und Ihre Unterschrift enthalten sind.

Wie lange dauert die Bewilligung einer Schulbegleitung?

Das ist je nach Amt sehr unterschiedlich. Nach § 14 SGB IX muss das Amt innerhalb von zwei Wochen klären, ob es zuständig ist. Ohne Gutachten gilt grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von drei Wochen; bei Weiterleitung beginnt sie beim Eingang beim zweiten Träger. In der Praxis dauert es mit Gutachten und Hilfeplangespräch oft mehrere Wochen. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst früh, idealerweise einige Monate vor Schuljahresbeginn.

Müssen Eltern die Schulbegleitung selbst bezahlen?

In aller Regel nicht. Die Kosten übernimmt das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe. Für bewilligte Hilfen zur Schulbildung wird nach § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX kein Eigenbeitrag erhoben, und auch nach SGB VIII fällt für die ambulante Schulbegleitung kein Kostenbeitrag an.

Kann ich den Anbieter der Schulbegleitung selbst auswählen?

Sie können einen geeigneten Wunschträger benennen. Dabei gelten § 5 SGB VIII beziehungsweise §§ 8 und 104 SGB IX. Das Amt prüft unter anderem Eignung, Bedarfsdeckung und mögliche Mehrkosten; das Wahlrecht ist nicht uneingeschränkt.

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