Wer bezahlt die Schulbegleitung? Kosten, Kostenträger und § 35a einfach erklärt
Eine Schulbegleitung kann je nach Stundenumfang mehrere Tausend Euro im Monat kosten. Viele Eltern zögern deshalb mit dem Antrag, weil sie hohe Kosten fürchten. Dabei gilt: Bezahlt wird die Schulbegleitung in aller Regel vom Jugendamt oder vom Träger der Eingliederungshilfe, nicht von Ihnen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer zuständig ist, was § 35a SGB VIII bedeutet und worauf Sie achten sollten.
Die kurze Antwort
Die Schulbegleitung bezahlt nicht die Familie, sondern ein öffentlicher Kostenträger. Welcher das ist, hängt von der Art der Behinderung Ihres Kindes ab:
- Jugendamt, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht (§ 35a SGB VIII)
- Träger der Eingliederungshilfe, meist das Sozialamt der Stadt oder des Kreises, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt (§ 112 SGB IX)
Für Eltern ist die Schulbegleitung in aller Regel kostenfrei und unabhängig vom Einkommen.
Jugendamt oder Sozialamt: Wer ist zuständig?
| Jugendamt | Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35a SGB VIII | §§ 75, 112 SGB IX |
| Für welche Kinder? | seelische Behinderung, z. B. Autismus, ADHS, Angst- oder Bindungsstörungen | körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung |
| Nachweis | Stellungnahme Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. -psychotherapie | ärztliche Befunde, ggf. Gutachten |
| Planung | Hilfeplangespräch (§ 36 SGB VIII) | Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX) |
| Eigenanteil der Eltern | kein Kostenbeitrag bei ambulanter Hilfe | kein Beitrag bei Hilfen zur Schulbildung (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) |
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, zum Beispiel Autismus und eine geistige Behinderung, ist meist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig. Im Einzelfall entscheidet das Amt.
Wichtig: Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst klären. Reichen Sie den Antrag bei einer der beiden Stellen ein. Ist sie nicht zuständig, prüft sie dies nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen und leitet ihn bei fehlender Zuständigkeit unverzüglich weiter. Wie Sie den Antrag stellen, lesen Sie im Ratgeber Schulbegleitung beantragen in NRW.
§ 35a SGB VIII verständlich erklärt
§ 35a SGB VIII ist die wichtigste Grundlage für Schulbegleitung bei Kindern mit seelischer Behinderung. Ein Anspruch besteht, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Abweichung der seelischen Gesundheit: Die seelische Gesundheit Ihres Kindes weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab. Das muss eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Ärztin mit entsprechender Erfahrung feststellen.
- Beeinträchtigte Teilhabe: Dadurch ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung droht, zum Beispiel weil Ihr Kind ohne Unterstützung nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Die Diagnose stellt also die Ärztin oder der Therapeut. Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist, prüft das Jugendamt selbst, meist im Gespräch mit Ihnen und der Schule.
Warum Eltern in der Regel nichts zahlen
Viele Familien befürchten, dass ihr Einkommen geprüft wird. Für die Schulbegleitung gilt das normalerweise nicht:
- Nach SGB IX: Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 sind gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX beitragsfrei. Das gilt nicht pauschal für jede Bildungsleistung.
- Nach SGB VIII: Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII betreffen vor allem stationäre und teilstationäre Hilfen. Für die ambulante Schulbegleitung fällt kein Kostenbeitrag an.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. In Sonderfällen, etwa bei Internatsunterbringung, können andere Regeln gelten. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Jugendamt, bei einer Beratungsstelle oder bei uns nach.
Und was ist mit Schule und Krankenkasse?
Die Schule ist für den Unterricht verantwortlich, aber nicht für die individuelle Begleitung Ihres Kindes. Manche Schulen setzen eigene Schulassistenzen oder Pool-Modelle ein. Das ersetzt aber keinen Anspruch auf eine Schulbegleitung, wenn Ihr Kind diese braucht.
Die Krankenkasse finanziert die hier beschriebene pädagogische Schulbegleitung grundsätzlich nicht. Medizinisch notwendige Behandlungspflege in der Schule kann unter eigenen Voraussetzungen über die Krankenversicherung übernommen werden. Klären Sie medizinische Aufgaben gesondert mit der behandelnden Praxis und der Krankenkasse.
Wie viel kostet eine Schulbegleitung?
Die Kosten hängen vom Stundenumfang und von der Qualifikation der Begleitperson ab. Die Stundensätze verhandeln die Träger mit den Kommunen. Für Sie als Eltern sind diese Beträge in der Praxis kaum relevant, weil der Kostenträger direkt mit dem Anbieter abrechnet.
Wichtiger für Sie ist der bewilligte Stundenumfang: Er sollte den tatsächlichen Schultag abdecken, auch Pausen, Ausflüge und gegebenenfalls den offenen Ganztag. Ist der Umfang zu knapp, können Sie Widerspruch einlegen oder einen Änderungsantrag stellen.
Persönliches Budget: eine Alternative?
Statt der klassischen Sachleistung können Sie die Schulbegleitung auch als Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) beantragen. Sie erhalten dann einen monatlichen Geldbetrag und beauftragen die Begleitung selbst. Das gibt mehr Freiheit, bedeutet aber auch Verwaltungsaufwand: Verträge, Abrechnung und Nachweise liegen dann bei Ihnen.
Bei der Sachleistung über einen Träger übernimmt dieser die Abrechnung mit dem Amt. Lassen Sie sich beraten, welche Leistungsform zu Ihrer Familie passt.
Welche Zuständigkeit gilt für Ihren Antrag?
Für Ihren Antrag sind die aktuell geltenden Zuständigkeitsregeln maßgeblich. Orientieren Sie sich an der oben beschriebenen Aufteilung und lassen Sie sich bei unklarer Zuständigkeit vom Jugendamt oder der Eingliederungshilfe beraten.
So unterstützt Lemel Integrationshilfe
Wir beraten Sie kostenlos zur Frage, welche Stelle zuständig ist und wie Sie den Antrag begründen. Liegt die Bewilligung vor, beginnt die Begleitung bei uns im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson. Wir rechnen direkt mit dem Jugendamt oder dem Träger der Eingliederungshilfe ab, damit Sie sich um nichts kümmern müssen.
Schulbegleitung ohne Wartezeit: Start in 5 Tagen
Wir klären zeitnah, welche Begleitperson zu Ihrem Kind passt; die Begleitung beginnt im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson. Beim Antrag beim Jugend- oder Sozialamt helfen wir Ihnen auch. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Muss ich als Elternteil für die Schulbegleitung zahlen?
In aller Regel nicht. Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Für Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sieht § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX keinen Eigenbeitrag vor, und auch nach dem SGB VIII wird für die ambulante Eingliederungshilfe kein Kostenbeitrag erhoben. Ihr Einkommen und Vermögen spielen deshalb normalerweise keine Rolle.
Was bedeutet § 35a SGB VIII?
§ 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Dazu zählen häufig Autismus, ADHS oder Angststörungen, wenn sie die Teilhabe deutlich beeinträchtigen. Zuständig ist das Jugendamt.
Zahlt die Schule oder die Krankenkasse die Schulbegleitung?
Die hier beschriebene individuelle Schulbegleitung wird grundsätzlich über die Eingliederungshilfe finanziert. Schulische Angebote und medizinisch notwendige Behandlungspflege sind davon zu unterscheiden; für Letztere kann die Krankenkasse zuständig sein.
Wer zahlt bei Autismus?
Eine Autismusdiagnose allein legt den Kostenträger nicht fest. Bei seelischer Behinderung kommt das Jugendamt nach § 35a SGB VIII in Betracht; bei körperlicher oder geistiger Behinderung kann die Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig sein. Entscheidend sind die Voraussetzungen im Einzelfall.
Kann ich die Schulbegleitung als Persönliches Budget erhalten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich (§ 29 SGB IX). Statt einer Sachleistung erhalten Sie dann einen Geldbetrag und organisieren die Begleitung selbst. Das bedeutet aber auch mehr Verwaltungsaufwand für Sie.