I-Helfer, I-Kraft, Integrationshelfer, Schulbegleitung: Was ist der Unterschied?
I-Helfer, I-Kraft, Integrationshelfer, Schulbegleitung, Inklusionsassistenz, Schulassistenz: Wer sich zum ersten Mal mit Unterstützung für sein Kind in der Schule beschäftigt, stolpert über viele Begriffe. Die gute Nachricht: Meistens ist dasselbe gemeint. Wo es wichtige Unterschiede gibt, erklären wir in diesem Ratgeber.
Die kurze Antwort: Meistens ist dasselbe gemeint
Ob I-Helfer, I-Kraft, Integrationshelfer, Integrationskraft, Schulbegleiter oder Inklusionshelfer: Alle diese Begriffe beschreiben eine Person, die ein bestimmtes Kind mit Behinderung oder drohender Behinderung im Schulalltag begleitet. Rechtlich ist das eine Leistung der Eingliederungshilfe, entweder nach § 35a SGB VIII oder nach § 112 SGB IX.
Die vielen Namen entstehen, weil Schulen, Ämter und Eltern in jeder Region etwas andere Wörter benutzen. Im Ruhrgebiet hört man zum Beispiel häufig „I-Helfer“ oder „I-Kraft“, in Ämtern eher „Integrationshilfe“ und auf Bescheiden oft „Schulbegleitung“.
Die Begriffe im Überblick
| Begriff | Was gemeint ist | Wo man ihn oft hört |
|---|---|---|
| Schulbegleitung / Schulbegleiter | Einzelbegleitung eines Kindes im Schulalltag | Bescheide, Fachsprache, Träger |
| Integrationshelfer / I-Helfer | Dasselbe wie Schulbegleitung | Schulen, Eltern, Umgangssprache |
| I-Kraft / Integrationskraft | Dasselbe wie Schulbegleitung | Schulen in NRW |
| Integrationshilfe | Name der Leistung, die ein Amt bewilligt | Jugendamt, Sozialamt |
| Inklusionshelfer / Inklusionsassistenz | Neuerer Begriff für Schulbegleitung, betont Inklusion | einige Kommunen und Träger |
| Individualbegleiter / Begleitperson | Einzelbegleitung, teils auch außerhalb der Schule | Träger, Freizeitbereich |
| Schulassistenz / Klassenassistenz | Oft eine Kraft für mehrere Kinder oder eine Klasse | Pool-Modelle, Schulen |
| Kitabegleitung / Integrationshelfer im Kindergarten | Begleitung eines Kindes in der Kita | Kitas, Jugendamt |
Wo es wirklich Unterschiede gibt
1. Einzelbegleitung oder Begleitung mehrerer Kinder
Die klassische Schulbegleitung ist einem Kind fest zugeordnet. Bei Schulassistenz, Klassenassistenz oder Pool-Lösungen unterstützt eine Kraft dagegen mehrere Kinder einer Schule oder Klasse. § 112 Abs. 4 SGB IX ermöglicht gemeinsame Assistenz, wenn sie für die betroffenen Kinder zumutbar ist und entsprechende Vereinbarungen bestehen. Der individuelle Bedarf muss gedeckt bleiben. Für Eltern heißt das: Fragen Sie nach, ob Ihr Kind eine eigene Begleitperson bekommt oder sich die Unterstützung mit anderen teilt.
2. Fachkraft oder Nicht-Fachkraft
Manche Kinder brauchen eine pädagogische Fachkraft, etwa eine Heilpädagogin oder einen Sozialarbeiter, zum Beispiel bei herausforderndem Verhalten oder starken emotionalen Krisen. Für andere reicht eine geschulte Begleitperson ohne pädagogische Ausbildung, etwa für Struktur, Orientierung oder lebenspraktische Hilfe. Welche Qualifikation vorgesehen ist, steht im Bewilligungsbescheid.
3. Schule oder Kita
In der Kita spricht man eher von Kitabegleitung oder Integrationshilfe in der Kita. Die Hilfe wird auf den Kita-Alltag zugeschnitten. Beim Wechsel in die Schule müssen Bedarf, Antrag und Zuständigkeit neu geklärt werden; eine Kita-Bewilligung gilt nicht automatisch für die Schule.
Für Ihren Antrag gilt: Sie müssen nicht den „richtigen“ Begriff treffen. Schreiben Sie einfach „Schulbegleitung (Integrationshilfe)“. Das Amt weiß, was gemeint ist. Wie der Antrag abläuft, zeigt unser Ratgeber Schulbegleitung beantragen in NRW.
Was macht ein I-Helfer konkret?
Die Aufgaben richten sich nach dem Bedarf des Kindes. Typisch sind:
- Struktur und Orientierung: Hilfe beim Ankommen, bei Raumwechseln und beim Tagesablauf
- Konzentration und Arbeitsverhalten: Aufgaben in kleine Schritte teilen, beim Dranbleiben unterstützen
- Soziales Miteinander: Kontakte zu Mitschülern fördern, in Konflikten vermitteln
- Emotionale Stabilität: in Stresssituationen beruhigen und deeskalieren
- Lebenspraktische Hilfe: etwa beim Essen, Anziehen oder auf Ausflügen
Was eine Schulbegleitung nicht macht: Sie unterrichtet nicht und ersetzt keine Lehrkraft. Die pädagogische Verantwortung für den Unterricht bleibt bei der Schule. Besprechen Sie die konkreten Aufgaben gemeinsam mit Schule, Amt und Träger.
Für welche Kinder kommt ein Integrationshelfer infrage?
Eine Schulbegleitung kann Kindern mit ganz unterschiedlichen Bedarfen helfen, zum Beispiel bei:
- Autismus-Spektrum-Störung
- ADHS mit deutlicher Beeinträchtigung im Schulalltag
- emotionalen und sozialen Schwierigkeiten
- körperlicher oder geistiger Behinderung
- Sinnesbeeinträchtigungen, etwa beim Hören oder Sehen
Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern ob Ihr Kind ohne Hilfe nicht angemessen am Unterricht teilhaben kann.
Wie finde ich einen I-Helfer für mein Kind?
Der Weg zum I-Helfer hat zwei Teile: die Bewilligung durch das Amt und die Suche nach einem Träger, der die Begleitperson stellt.
- Antrag stellen: beim Jugendamt (seelische Behinderung) oder beim Sozialamt (körperliche oder geistige Behinderung).
- Träger suchen: am besten schon während das Amt den Antrag prüft. Fragen Sie nach einem konkreten Starttermin.
- Kennenlernen: Ein gutes Erstgespräch zwischen Ihnen, Ihrem Kind und der Begleitperson ist die Basis für eine gelingende Begleitung.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, zeigt unsere Checkliste: Träger für Schulbegleitung finden. Wenn Sie in Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Gladbeck wohnen, können Sie uns direkt anfragen. Bei Lemel Integrationshilfe beginnt die Begleitung im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson.
Wer bezahlt den I-Helfer?
Die Kosten trägt das Jugendamt (bei seelischer Behinderung) oder der Träger der Eingliederungshilfe (bei körperlicher oder geistiger Behinderung). Für Eltern ist die Schulbegleitung in aller Regel kostenfrei. Alle Details finden Sie im Ratgeber Wer bezahlt die Schulbegleitung?
Schulbegleitung ohne Wartezeit: Start in 5 Tagen
Wir klären zeitnah, welche Begleitperson zu Ihrem Kind passt; die Begleitung beginnt im Regelfall 5 Tage nach Ihrer Anfrage bei vorliegender Bewilligung und passender verfügbarer Begleitperson. Beim Antrag beim Jugend- oder Sozialamt helfen wir Ihnen auch. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Was ist ein I-Helfer?
„I-Helfer“ ist die Kurzform von Integrationshelfer. Gemeint ist eine Person, die ein Kind mit Behinderung oder Unterstützungsbedarf im Schulalltag begleitet. Fachlich heißt diese Leistung Schulbegleitung oder Integrationshilfe.
Ist eine I-Kraft dasselbe wie eine Schulbegleitung?
Ja. I-Kraft, Integrationskraft, I-Helfer, Integrationshelfer und Schulbegleitung bezeichnen dieselbe Leistung der Eingliederungshilfe. Der Begriff unterscheidet sich je nach Region, Schule oder Amt.
Was ist der Unterschied zwischen Schulbegleitung und Schulassistenz?
Eine Schulbegleitung ist einem bestimmten Kind fest zugeordnet und wird über das Jugendamt oder Sozialamt bewilligt. Mit Schulassistenz oder Klassenassistenz ist oft eine Kraft gemeint, die mehrere Kinder oder eine ganze Klasse unterstützt, etwa im Rahmen eines Pool-Modells. Die Begriffe werden aber nicht einheitlich verwendet.
Gibt es Integrationshelfer auch im Kindergarten?
Ja. Im Kindergarten spricht man meist von Kitabegleitung, Integrationshilfe in der Kita oder Inklusionsassistenz. Auch sie wird beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt.
Welche Qualifikation hat ein Integrationshelfer?
Das hängt vom Bedarf des Kindes ab. Eingesetzt werden pädagogische Fachkräfte, zum Beispiel Heilpädagoginnen oder Sozialarbeiter, aber auch geschulte Nicht-Fachkräfte. Welche Qualifikation nötig ist, legt das Amt im Bescheid fest.